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   BFH, 01.04.1958 - I 171/57 U   

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https://dejure.org/1958,442
BFH, 01.04.1958 - I 171/57 U (https://dejure.org/1958,442)
BFH, Entscheidung vom 01.04.1958 - I 171/57 U (https://dejure.org/1958,442)
BFH, Entscheidung vom 01. April 1958 - I 171/57 U (https://dejure.org/1958,442)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Berechtigung eines geschäftsführenden Gesellschafters zur Einlegung von Rechtsmitteln bei dessen Ausscheiden aus der Gesellschafters vor Erhalt eines Feststellungsbescheides auf Grundlage von § 215 der Abgabenordnung (AO)

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 67, 35
  • DB 1958, 618
  • BStBl III 1958, 285
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 07.11.1957 - IV 155/56 U

    Beginn einer Rechtsmittelfrist bei fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung -

    Auszug aus BFH, 01.04.1958 - I 171/57 U
    Hier greift der Grundsatz der Verwirkung von Anfechtungsrechten ein (vgl. dazu die Entscheidung des Bundesfinanzhofs IV 155/56 U vom 7. November 1957, BStBl 1958 III S. 46).
  • BFH, 08.10.1957 - I 32/57 U

    Rechtsmittel gegen einheitliche Feststellungsbescheide über Einkünfte aus

    Auszug aus BFH, 01.04.1958 - I 171/57 U
    Die Wirksamkeit der dem geschäftsführenden Gesellschafter zugegangenen Bescheide gegenüber den übrigen Gesellschaftern entspricht der Vollmacht, die diese jenem zu ihrer Vertretung mit der Übertragung der Geschäftsführung erteilt haben (vgl. die Entscheidung des Bundesfinanzhofs I 32/57 U vom 8. Oktober 1957, Slg. Bd. 65 S. 529, Bundessteuerblatt - BStBl - 1957 III S. 436).
  • BFH, 22.01.1964 - VI 94/62 S

    Rechtsmittelbelehrung zur Wahrung der Rechtsmittelfrist

    In dem Urteil I 171/57 U vom 1. April 1958 (BStBl 1958 III S. 285, Slg. Bd. 63 S. 35) ist ausgeführt, daß das Anfechtungsrecht verwirkt werden könne; der Steuerpflichtige müsse, wenn er von dem Inhalt eines anfechtbaren Bescheids Kenntnis erhalten habe und mit diesem nicht einverstanden sei, innerhalb angemessener Frist tätig werden.

    Wenn demnach auch eine starre Frist, wie sie durch die erwähnten Vorschriften in den modernen Verwaltungsgerichtsgesetzen eingeführt ist, nicht ohne weiteres in das Steuerprozeßrecht übertragen werden kann, so hält der Senat doch die im Urteil des Bundesfinanzhofs I 171/57 U (a.a.O.) gewählte Formulierung, daß eine Frist von "etwa einem Jahr" angemessen sei, für eine sinnvolle Abgrenzung.

  • BFH, 07.02.1975 - III R 41/74

    Geschäftsführung - KG - Klagebefugnis - Werbende Tätigkeit - Entlassungen -

    Ein nicht zur Geschäftsführung berufener Gesellschafter einer KG ist -- von den von der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmefällen des ausgeschiedenen Gesellschafters, der Auflösung der Gesellschaft durch Gesellschafterbeschluß oder der Konkurseröffnung über das Vermögen der Gesellschaft (BFH vom 1. April 1958 I 171/57 U, BFHE 67, 35, BStBl III 1958, 285, und vom 13. Juli 1967 IV 191/63, BFHE 90, 87, BStBl III 1967, 790) abgesehen -- nicht nach § 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO klagebefugt, wenn der geschäftsführende Gesellschafter von sich aus die werbende Tätigkeit einstellt, die Angestellten entläßt und die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der KG mangels Masse abgelehnt wird.

    b) Andererseits hat der BFH im Urteil vom 1. April 1958 I 171/57 U (BFHE 67, 35, BStBl III 1958, 285) entschieden, daß nach Auflösung einer Gesellschaft allen früheren Gesellschaftern und bei Ausscheiden eines Gesellschafters diesem der Feststellungsbescheid besonders zugestellt werden muß.

  • BFH, 04.05.1972 - IV 251/64

    Einheitlicher Feststellungsbescheid - Einlegung von Rechtsbehelfen -

    Da die ausgeschiedenen Gesellschafter zur Einlegung eines Rechtsbehelfs selbst dann befugt waren, wenn in ihrer Person die Voraussetzungen des § 239 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AO a. F. nicht erfüllt waren (vgl. BFH-Urteil I 171/57 U vom 1. April 1958, BFH 67, 35, BStBl III 1958, 285), mußten sie zu dem Verfahren zugezogen werden.
  • BFH, 31.07.1980 - IV R 18/77

    Verfahrensbeteiligte - Einspruch - Gewinnfeststellungsbescheid

    b) Unabhängig von § 48 Abs. 1 Nr. 2 FGO war aber die Klägerin nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) als Gemeinschafter der gemeinschaftlichen Holzung während der Streitjahre auch deshalb klagebefugt, weil sie bei Erlaß der angefochtenen Bescheide aus der gemeinschaftlichen Holzung schon ausgeschieden war und daher ohne die Beschränkung des § 48 FGO gegen diese Bescheide Klage erheben konnte (vgl. BFH-Urteile vom 4. Mai 1972 IV 251/64, BFHE 105, 449, BStBl II 1972, 672, und vom 1. April 1958 I 171/57 U, BFHE 67, 35, BStBl III 1958, 285).
  • BFH, 14.06.1972 - II 149/65
    In der Rechtsprechung ist deshalb regelmäßig als Zeitpunkt der prozessualen Verwirkung der Ablauf eines Jahres angenommen worden (vgl. BFH-Urteile IV 155/56 U vom 7. November 1957, BFH 66, 118, BStBl III 1958, 46, und I 171/57 U vom 1. April 1958, BFH 67, 35, BStBl III 1958, 285).
  • BFH, 28.11.1973 - IV B 33/73

    Einheitlicher Gewinnfeststellungsbescheid - Zeitpunkt des Erlasses - Ausscheiden

    In einem solchen Fall ist der ausgeschiedene Gesellschafter ohne Rücksicht auf die Beschränkung des § 48 Abs. 1 FGO klagebefugt, da seine Belange nicht mehr durch den oder die geschäftsführenden Gesellschafter wahrgenommen werden (vgl. die Entscheidung des Senats vom 4. Mai 1972 IV 251/64, BFHE 105, 449, BStBl II 1972, 672, vgl. auch das BFH-Urteil vom 1. April 1958 I 171/57 U, BFHE 67, 35, BStBl III 1958, 285).
  • BFH, 24.11.1971 - I R 169/68
    Da die Gesellschaft zum Zeitpunkt, als der Berichtigungsbescheid erging, nicht mehr bestanden hat, war die Beschränkung der Rechtsbehelfsbefugnis auf den Gesellschafter-Geschäftsführer (§ 239 Abs. 1 Nr. 3 AO a.F.) entfallen (BFH- Urteil I 171/57 U vom 1. April 1958, BFH 67, 35, BStBl III 1958, 285; ebenso für § 48 FGO BFH-Urteil III R 37/68 vom 22. November 1968, BFH 94, 523, BStBl II 1969, 260).
  • BFH, 13.07.1967 - IV 191/63

    Befugnis des Kommanditisten zur Einlegung eines Rechtsmittels gegen einen

    Denn, ähnlich wie beim ausgeschiedenen Gesellschafter, kann auch bei dem an einer in Konkurs oder Liquidation befindlichen Handelsgesellschaft beteiligten Gesellschafter nicht mehr unterstellt werden, daß der zur Geschäftsführung bei der werbenden Gesellschaft bestellte Geschäftsführer bevollmächtigt sei, den einheitlichen Gewinnfeststellungsbescheid mit Wirkung gegen alle Gesellschafter entgegenzunehmen (siehe Urteil des BFH I 171/57 U vom 1. April 1958, BFH 67, 35, BStBl III 1958, 285, das für den ausgeschiedenen Gesellschafter auf den Zusammenhang zwischen den §§ 219 und 239 AO a. F. hinweist).
  • BFH, 12.11.1965 - III 286/63 U

    Feststellung des richtigen Adressaten eines einheitlichen und gesonderten

    Unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesfinanzhofs I 171/57 U vom 1. April 1958 (BStBl 1958 III S. 285, Slg. Bd. 67 S. 35) vertreten die Vorinstanzen in Übereinstimmung mit dem Bf. die Auffassung, die Zustellung des einheitlichen Feststellungsbescheids nur an den früheren geschäftsführenden Gesellschafter B., die sechs Jahre nach Auflösung der OHG erfolgt sei, habe zur Folge, daß der Bescheid dem Gesellschafter A. bzw. dessen Sohn, also dem Bf., gegenüber grundsätzlich nicht wirksam geworden sei.
  • BFH, 12.11.1959 - IV 46/59 U

    Unterbrechung der Verjährung des Steueranspruchs durch den endgültigen

    Es sind auch von ihnen in dieser Hinsicht keine Einwendungen erhoben worden, so daß auch von daher für den Senat keine Bedenken ersichtlich sind (Urteil des Bundesfinanzhofs I 171/57 U vom 1. April 1958, BStBl 1958 III S. 285, Slg. Bd. 35 S. 67).
  • BFH, 29.11.1963 - VI 303/62
  • BFH, 03.11.1959 - I 2/59 U

    Zustellung einheitlicher Gewinnfeststellungsbescheide an einen von den

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